Sachdienliche hinweise zum neuen Prostitutionsschutzgesetz

Risikogruppen

FKK Clubs, Saunaclubs Escort-Agenturen
Einzel-Prostituierte, Massage-Damen, Escort-Damen, Massage-Clubs
Bordelle, Eros-Center, Laufhäuser, Wohnmobile, Strassenstrich, Wohnungen
Flatrateclubs, Pauschalclubs, Gangbang

Das Prostitutionsgesetz greift in alle Bereiche, die mit käuflichen Sex zu tun haben. Die Darstellung dient lediglich zur Veranschaulichung, um das Risiko der einzelnen Bereiche einzuschätzen.

Grün
FKK,- und Saunaclub
, sowie Escort-Agenturen haben kaum was zu befürchten, da sie schon längst alle Auflagen der Behörden erfüllen. Wichtig ist hier nur, das die Prostituierten, die in den Clubs tätig sind, eine Anmelde,- sowie Gesundheitsbescheinigung haben.

Orange
Einzel-Prostituierte
, Massage-Damen, Escort-Damen und Massage-Clubs haben als Auflage ihrer Anmeldepflicht nachzukommen und die Gesundheitsberatung in Anspruch zu nehmen. Da die Einzeldamen ihrer Tätigkeit in privaten Bereich nachgehen, arbeiten sie in keiner Prostitutionsstätte und benötigen daher kein Betriebskonzept.
Bei den Massage-Clubs werden mit ihren Massage-Konzept keine Schwierigkeiten haben, müssen aber baurechtliche Bestimmungen einhalten, eine Zuverlässigkeitsprüfung absolvieren und Verträge mit den Mitarbeitern haben.

Hellrot
Bordelle, Eros-Center, Laufhäuser, Wohnmobile und Strassenstrich
, laufen meist als Zimmervermietung. Hier besteht der Verdacht der Ausbeutung durch das neue Gesetz. Es muss ein Betriebskonzept vorgelegt werden, baurechtliche Vorschriften werden überprüft, sowie die Zuverlässigkeit und die Dokumentationspflicht.
Die Modell-Wohnungen, wo mehrere Prostituierte tätig sind werden automatisch zu Bordellbetrieben, also Prostitutionsstätte und somit ordnungsrechtlich nicht zulässig.

Dunkelrot
Flatrateclubs, Pauschalclubs
und Gangbang betreiben als Betriebskonzept Pauschaltarife und sind somit verboten!!

Für Prostituierte

Anmeldepflicht

(1) Wer eine Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter ausüben will, hat die Aufnahme der Tätigkeit mit Beginn bei der zuständigen Behörde persönlich anzumelden.
(2) Die Anmeldung ist nur in den von der oder dem Prostituierten benannten Kommunen gültig.
(3) Die Anmeldung gilt für zwei Jahre. Ist die anmeldepflichtige Person noch nicht 21 Jahre alt, so gilt die Anmeldung für ein Jahr.

Angaben und Nachweise zur Anmeldung:

  • den Vor- und Nachnamen
  • das Geburtsdatum und den Geburtsort,
  • die Staatsangehörigkeit,
  • eine gültige Meldeanschrift,
  • die Kommunen, für deren Gebiet die Anmeldung gültig sein soll und
  • zwei Lichtbilder, sofern eine Aliasbescheinigung nach § 5 Absatz 3 ausgestellt werden soll.

Bei der Anmeldung ist der Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz vorzulegen. Ausländische Staatsangehörige, die nicht freizügigkeitsberechtigt als Unionsbürgerinnen oder Unionsbürger sind, haben bei der Anmeldung die Berechtigung zur Ausübung einer Beschäftigung oder zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzuweisen.
Bei der ersten Anmeldung ist der Nachweis einer innerhalb der vorangegangenen drei Monate erfolgten gesundheitlichen Beratung vorzulegen.

 

Bei einer Verlängerung der Anmeldung sind Nachweise über die mindestens einmal jährlich erfolgten gesundheitlichen Beratungen vorzulegen. Hat die anmeldepflichtige Person das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet, so sind Nachweise über mindestens alle sechs Monate erfolgte Beratungen vorzulegen.

Die oder der Prostituierte hat bei der Ausübung der Tätigkeit die Anmeldebescheinigung oder die Aliasbescheinigung mitzuführen.

Informationspflicht

Bei der Anmeldung stellt die zuständige Behörde Informationen zur Ausübung der Prostitution zur Verfügung, in einer Sprache die die oder der Prostituierte versteht.

Die Informationen umfassen mindenstens
1. Grundinformationen zur Rechtslage nach diesem Gesetz, nach dem Prostitutionsge-setz sowie zu weiteren zur Ausübung der Prostitution relevanten Vorschriften, die im räumlichen Zuständigkeitsbereich der Behörde für die Prostitutionsausübung gelten,
2. Grundinformationen zur Krankenversicherungspflicht,
3. Informationen zu gesundheitlichen und sozialen Beratungsangeboten einschließlich Beratungsangeboten zu Schwangerschaft und
4. Informationen zur Erreichbarkeit von Hilfe in Notsituationen.

Gesundheitliche Beratung

Für Personen, die als Prostituierte oder Prostituierter tätig sind oder eine solche Tätigkeit aufnehmen wollen, wird eine gesundheitliche Beratung durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst angeboten. Die Beratung erfolgt angepasst an die persönliche Le-benssituation der oder des Prostituierten und soll insbesondere Fragen der Krankheits-verhütung, der Empfängnisregelung, der Schwangerschaft, der Ernährung und der Risiken des Alkohol- und Drogengebrauchs einschließen. Die oder der Prostituierte ist auf die Vertraulichkeit der Beratung hinzuweisen und erhält Gelegenheit, eine etwaig bestehende Zwangslage oder Notlage zu offenbaren. Dritte können von der Anwesenheit bei der Be-ratung ausgeschlossen werden. Erforderlichenfalls schaltet die beratende Person mit Zu-stimmung der oder des Prostituierten zur Gefahrenabwehr oder Hilfeleistung andere Be-hörden oder Stellen ein.

<strong>Die oder der Prostituierte hat bei der Ausübung der Tätigkeit die Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung mitzuführen.</strong>

Die Informationen umfassen mindenstens
1. Grundinformationen zur Rechtslage nach diesem Gesetz, nach dem Prostitutionsge-setz sowie zu weiteren zur Ausübung der Prostitution relevanten Vorschriften, die im räumlichen Zuständigkeitsbereich der Behörde für die Prostitutionsausübung gelten,
2. Grundinformationen zur Krankenversicherungspflicht,
3. Informationen zu gesundheitlichen und sozialen Beratungsangeboten einschließlich Beratungsangeboten zu Schwangerschaft und
4. Informationen zur Erreichbarkeit von Hilfe in Notsituationen.

Bußgeld

  • Wenn der Anmeldepflicht trotz vorheriger Verwarnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig nachgekommen wird
  • wiederholter Verstoß gegen die Kondompflicht

werden Bußgelder bis zu 1000€ angeordnet.

Für Betreiber

Betreiben eines Prostitutionsgewerbes

Das Gerwerbe hat 4 Untergruppen:

  • Betreiben einer Prostitutionsstätte (Club, Bordell, etc.)
  • Betreiben eines Prostitutionsfahrzeugs (Wohnmobile, etc.)
  • Organisation und Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen (Sexparties)
  • Vermittlung von sexuellen Dienstleistungen (Escortagenturen, etc.)

Erlaubnispflicht

  1. Betreiber benötigen eine Erlaubnis der zuständigen Behörde, die für die Betriebsart und das Betriebskonzept erteilt wird
  2. Die Erlaubnis wird für die baulichen Einrichtungen, Anlagen und deren Räume erteilt
  3. Prostitutionsveranstaltungen benötigen eine Erlaubnis für die Organisation und Durchführung mittels Betriebskonzept. Sie kann einmalig oder für mehrere gleichartige Veranstaltungen erteilt werden
  4. Das Bereitstellen von Prostitutionsfahrzeugen für ein bestimmtes Betriebskonzept und bestimmtes Fahrzeug mit einer bestimmten Aussattung bedarf einer Erlaubnis und ist auf höchstens drei Jahre befristet
  5. Die Erlaubnis ist bei der zuständigen Behörde zu beantragen und dem muss folgendes beigefügt werden:
    – Betreibskonzept
    -erforderliche Unterlagen und Angaben zum Nachweis des Vorliegens der Erlaubnisvoraussetzung
    – bei natürlichen Personen: Name, Geburtsdatum, Anschrift
    juristen Personen: Firma, Anschrift, Handelsregisternummer und deren Sitz

Betriebskonzept

Jeder Betreiber muss ein Betriebskonzept vorlegen, welches an die Einrichtung und den Anlagen geknüpft ist.

Darin beschrieben werden muss:

  • der typische organisatorische Ablauf und die Rahmenbedingungen

Bußgeld

Wenn der Betreiber:

  • eines Prostitutionsgewerbes im Rahmen der Überwachung eine verlangte Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt
  • die Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht rechtzeitig anmeldet
  • die geplante Durchführung einer Prostitutionsveranstaltung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht rechtzeitig anmeldet

werden Bußgelder bis zu 1000€ angeordnet.


Wenn der Betreiber:

  • sich die Anmeldebescheinigung oder die Aliasbescheinigung der oder des Prostituierten nicht oder nicht rechtzeitig vorlegen lässt
  • der oder den Prostituierten nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig und in rechtzeitig auf die Anmelde- und Gesundheitsberatungspflicht hinweist
  • seinen Aufzeichnungspflichten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt
  • seine Aufzeichnungen nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder die Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht mindestens 2 Jahre lang aufbewahrt

werden Bußgelder bis zu 5000€ angeordnet.


Wenn der Betreiber

  • nicht explizit auf die „Kondompflicht“ hinweist
  • Prostituierte unter 18 Jahren oder möglicherweise fremdbestimmte Prostituierte unter 21 Jahren oder eben „Zwangsprostituierte allgemein“ in seinem Betrieb beschäftigt
  • ohne Erlaubnis ein Prostitutionsgewerbe betreibt
  • amtlichen Anordnungen und Auflagen zuwiderhandelt
  • die Mindestanforderungen an Prostitutionsstätten und -fahrzeuge missachtet oder gegen die gesetzlichen „Werbeverbote“ nicht beachtet

werden Bußgelder bis zu 10.000€ angeordnet.

Für Freier

Bußgeld

Dem Freier wird mit stolzen Summen gedroht!!!

Kondomverweigerer werden mit einem Bußgeld bis zu 50.000€ bestraft!